Seit dem 28.04.2022 gilt als Voraussetzung für den Besuch in einer unserer Einrichtungen die Testpflicht für ungeimpfte Personen! Die Testpflicht für Geimpfte und Genesene entfällt. Diese müssen ihren Impfstatus an der Rezeption nachweisen.
Ungeimpften Personen wird der Kontakt zu Bewohner*innen nur dann gewährt, wenn sie eine schriftliche oder national anerkannte digitale Bescheinigung über ein negatives Testergebnis vorlegen. Der PoC-Antigen-Schnelltest muss innerhalb der letzten 24 Stunden vor Besuchsbeginn durchgeführt worden sein.
Für ungeimpfte Personen bieten wir ab 01.07.2022 Testungen zu folgenden Zeiten an:
- Montag bis Freitag, jeweils von 08:00 bis 09:00 Uhr
Wir akzeptieren auch einen von einem Arbeitgeber bereits durchgeführten Schnelltest mit negativem Ergebnis. Nachstehend finden Sie die nötigen Informationen, die in einer solchen Bescheinigung stehen müssen:
- Name und Adresse der Teststelle inklusive der ausführenden Person
- Name, Anschrift und Geburtsdatum der getesteten Person
- Name und Hersteller des verwendeten Schnelltests
- Testergebnis: positiv oder negativ
- Datum, Stempel und Unterschrift der ausführenden Teststelle.
Wir akzeptieren nur Antigen-Tests nach § 1 Satz 1 Coronavirus-TestV zur professionellen Anwendung („Schnelltests“) mit entsprechender CE-Kennzeichnung. Eine Liste dieser akzeptierten Tests finden Sie auf der Internetseite des Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte: https://www.bfarm.de.
Hinweis: Wer eine solche Bescheinigung fälscht oder einen nicht erfolgten Test unrichtig bescheinigt, macht sich nach § 267 StGB der Urkundenfälschung strafbar.
Selbsttests aus Apotheken, Drogerien etc. werden von uns nicht akzeptiert.
Aus logistischen und hygienischen Gründen werden wir den Zutritt zu den Testungen erst ab 08:00 Uhr gestatten.
Download: aktuelle Besuchsregelungen Werlseestraße